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Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft (abgekürzt: Privatschulgesetz) - Blick zurück, Stand heute, wie geht es weiter? -
01.04.1956 Privatschulgesetz in Kraft getreten § 17 ff PSchG: Schülerkopfsätze für die laufenden Zuschüsse, ausgehend von bestimmten Beamten-Besoldungsstufen an staatlichen Schulen, unterteilt in Klasse 1 - 4 und Klasse 5 - 13. § 19 PSchG: Bei Versorgungsbezügen Zuschuss in Höhe von 2/3 des Ver-sorgungsaufwandes unter gewissen weiteren Voraussetzungen.
05.12.1961 Gesetz über die Förderung des Schulhausbaues, Zuschusshöhe zwischen 50 % und 55 %
13.11.1973 Verordnung der Landesregierung über die Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen)
Inhalt: Ersatzschulcharakter wird anerkannt. Einheitlicher Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 nach dem Waldorflehrplan und Klasse 13 (Reifeprüfung)
1975 Zuschuss pro Schüler für Kl. 1 - 4: 2.165,-- DM Zuschuss pro Schüler für Kl. 5 - 13: 3.162,-- DM
19.07.1979 Neufassung des Privatschulgesetzes
1981 Kürzung des Bauzuschusses auf 48 %.
08.04.1987 Finanzhilfeurteil des Bundesverfassungsgerichtes:
15.06.1987 Änderung des PSchG: Einfügung von § 17 Abs. 5 PSchG: Absenkung des Baukostenzuschusses von 48 % auf 33 % des zuschussfähigen Bauaufwandes.
29.09.1987 Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg: Neue Prüfungsordnung für den Erwerb der FHR stellt keinen unzulässigen Eingriff in den einer Freien Waldorfschule verliehenen Status einer Ersatz-schule dar. Das Gericht zitiert hierbei aus einem Urteil des Bundesverwal-tungsgerichtes 75,275 f, dass dem Ministerium für die Anerkennung einer Vorbildung ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspiel-raum zustehe.
09.12.1989 Demonstration der Waldorfschulen auf dem Stuttgarter Schloßplatz gegen die geplanten Zuschusskürzungen, über 20.000 Teilnehmer.
01.01.1990 Änderung des PSchG:
Gründe für die Landesregierung: Umsetzung des Finanzhilfeurteiles. Aber mit fragwürdigen Kostenvergleichen, die zwar die Zahlen des DIPF enthielten, aber mit nicht nachvollziehbaren Abschlägen (Sonderlasten des Staates wegen Flächendeckung; anderes wurde weggelassen: z.B. Beihilfen und Vorsorgeaufwendungen. Mit dieser Novellierung rutscht BaWü in der Ranking-Liste für die Zuschüsse der Bundesländer von ganz oben nach ganz unten.
Folgende Sätze stehen in der Begründung des Gesetzentwurfes (Drucksache 10/2338 vom 16.10.1989, Seite 1):
"Es wird angestrebt, dass der Zuschuss für alle genehmigten Ersatzschulen nahe an 80 % der für die Zuschüsse an Privatschulen zu berücksichtigenden Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt, das heißt der Kosten einer öffentlichen Schule ohne Sonderbelastungen (zum Beispiel Standortgarantie für kleinere Schulen) und Investitionskosten. Die Zuschüsse für die allgemeinbildenden Schulen sollen deshalb so angehoben werden, dass diese Obergrenze in etwa erreicht wird."
S. 12 der Begründung des Gesetzentwurfes: "Für die einzelnen Privatschulgattungen wird ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % dieser Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt."
07.01.1992 Normenkontrollverfahren der Fraktionen der SPD, der GRÜNEN und der FDP vor dem Staatsgerichtshof gegen das 1989 novellierte Privatschulgesetz; das Verfahren wurde mit Vorliegen der Beschlüsse des Bundesverfassungs-gerichtes (s.u.) niedergeschlagen (Dez. 1995).
09.03.1994 Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes:
10.10.1995 Bericht der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 11/6593): Folgender Kostendeckungsgrad wird behauptet:
Dagegen ist u.a. zu sagen: Als Basis dienten Zahlen von 1992; außerdem sind Vorsorgeaufwendungen nicht enthalten und wieder Abschläge für sogenannte "Sonderbelastungen des öffentlichen Schulwesens" enthalten. Bei den Be-rechnungen wurden bei rückläufigen Schülerzahlen Abschläge vorge-nommen, aber keine Zuschläge bei steigenden Schülerzahlen.
13.11.1995 u. 18.12.1995 Änderung des PSchG:
11.12.1996 Haushaltsstrukturgesetz 1997 beschlossen: Für Schuljahr 1997/1998 Absenkung der Zuschüsse (Basis Schuljahr 1995/1996) für:
1997 Haushaltsstrukturgesetz 1998: Für 01.08.1998 bis 31.12.1999 Absenkung der Zuschüsse (Basis 95/96):
04.03.1997 Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes: Zur "angemessenen Eigenleistung": Die Eigenleistung kann außer durch Schulgeldeinnahmen auch "durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen."
1999 Das Staatshaushaltsgesetz 2000/2001 sieht keine weitere Kürzung der Zu-schüsse vor. Ab 2000 werden die Zuschüsse vor. Ab 2000 werden die Zu-schüsse auf den Stand von 1996 plus die übliche Dynamisierung gebracht.
12.01.2000 Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg:
"Der Gesetzgeber strebte grundsätzlich eine Förderung der Privatschulen hin-sichtlich ihrer Betriebskosten in Höhe von "nahe an 80 %" der Betriebskosten vergleichbarer öffentlichen Schulen an. Er hat dabei angenommen, dass mit einer Förderung in dieser Höhe das Existenzminimum der Privatschulen jedenfalls gesichert sei (L-T-Drucks. 10/2338, S. 12), dass also eine finan-zielle Minderausstattung der Privatschulen gegenüber den öffentlichen Schulen in Höhe von 20 % von den Privatschulen aufgefangen werden könne, sei es durch kostengünstigeres Wirtschaften, sei es durch Erhebung von Schulgeldern, sei es auf anderem Wege. Diese Annahme begegnet - auch für freie (d.h. nichtkirchliche) Privatschulträger - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."
Für das Jahr 1986 wird "ein Schulgeld von 130,-- DM je Monat für die Grenze des Hinnehmbaren" gehalten.
27.12.2000 2. Bericht der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879): Es wird behauptet, der Kostendeckungsgrad läge für 1999 bei:
Der Bericht berücksichtigte nicht die Ergebnisse der inzwischen eingesetzten Arbeitsgruppe "100%-Kommission". Außerdem wurde mit den Zuschüssen für 1999 gerechnet. ohne Berücksichtigung der durch das Haushaltsstruktur-gesetz bewirkten Kürzungen. letzte Änderung: 19:03 30.11.2006 |
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