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Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft (abgekürzt: Privatschulgesetz)

- Blick zurück, Stand heute, wie geht es weiter? -

 

 

01.04.1956 Privatschulgesetz in Kraft getreten

§ 17 ff PSchG: Schülerkopfsätze für die laufenden Zuschüsse, ausgehend von bestimmten Beamten-Besoldungsstufen an staatlichen Schulen, unterteilt in Klasse 1 - 4 und Klasse 5 - 13.

§ 19 PSchG: Bei Versorgungsbezügen Zuschuss in Höhe von 2/3 des Ver-sorgungsaufwandes unter gewissen weiteren Voraussetzungen.

 

05.12.1961 Gesetz über die Förderung des Schulhausbaues,

Zuschusshöhe zwischen 50 % und 55 %

 

13.11.1973 Verordnung der Landesregierung über die Freien Waldorfschulen

(Einheitliche Volks- und Höhere Schulen)

 

Inhalt: Ersatzschulcharakter wird anerkannt. Einheitlicher Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 nach dem Waldorflehrplan und Klasse 13 (Reifeprüfung)

 

1975  Zuschuss pro Schüler für Kl. 1 -  4:   2.165,-- DM

           Zuschuss pro Schüler für Kl. 5 - 13:  3.162,-- DM

 

19.07.1979 Neufassung des Privatschulgesetzes

 

1981 Kürzung des Bauzuschusses auf 48 %.

 

08.04.1987 Finanzhilfeurteil des Bundesverfassungsgerichtes:

  • Förderpflicht des Staates und Pflicht, das Ersatzschulwesen in seinem Bestand zu schützen,
  • Gestaltungsfreiheit des Staates bei der Erfüllung der Schutz- und Förderpflicht,
  • Umfang der Förderung bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution,
  • dem Ersatzschulträger muss eine angemessene Eigenleistung erbringen,
  • Orientierung des Staates an den Kosten seines Schulwesens,
  • Haushaltsvorbehalt im Sinne des Gemeinwohls möglich.

                       

15.06.1987 Änderung des PSchG:

Einfügung von § 17 Abs. 5 PSchG: Absenkung des Baukostenzuschusses von 48 % auf 33 % des zuschussfähigen Bauaufwandes.

 

29.09.1987 Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg:

Neue Prüfungsordnung für den Erwerb der FHR stellt keinen unzulässigen Eingriff in den einer Freien Waldorfschule verliehenen Status einer Ersatz-schule dar. Das Gericht zitiert hierbei aus einem Urteil des Bundesverwal-tungsgerichtes 75,275 f, dass dem Ministerium für die Anerkennung einer Vorbildung ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspiel-raum zustehe.

 

09.12.1989 Demonstration der Waldorfschulen auf dem Stuttgarter

Schloßplatz gegen die geplanten Zuschusskürzungen, über 20.000 Teilnehmer.

 

01.01.1990 Änderung des PSchG:

  • Zuschusskürzung für Kl. 1 -   4 um 20,6 % durch Einfrieren der Finanzhilfe (1989: 3.711,-- DM),
  • Zuschusskürzung für Kl. 5 - 12 durch Abkoppelung von der für Gymnasien vorgesehenen Finanzhilfeerhöhung (4,5 % statt 9 %) (Wert für K. 5 - 13  1989: 5.499,-- DM),
  • der Schülerkopfsatz für Kl. 13 wird nur mit dem Durchschnittssatz der gesamten Sekundarstufe angesetzt,
  • dreijährige Wartefrist,
  • Wegfall der Baukostenzuschüsse,
  • Benachteiligung durch unzureichende Dynamisierung der Zuschüsse (1, 7 % statt 3 % von 1989 zu 1990),
  • dadurch eine Zuschussminderung von 20 Mio. DM jährlich.

 

Gründe für die Landesregierung: Umsetzung des Finanzhilfeurteiles. Aber mit fragwürdigen Kostenvergleichen, die zwar die Zahlen des DIPF enthielten, aber mit nicht nachvollziehbaren Abschlägen (Sonderlasten des Staates wegen Flächendeckung; anderes wurde weggelassen: z.B. Beihilfen und Vorsorgeaufwendungen. Mit dieser Novellierung rutscht BaWü in der Ranking-Liste für die Zuschüsse der Bundesländer von ganz oben nach ganz unten.

 

Folgende Sätze stehen in der Begründung des Gesetzentwurfes (Drucksache 10/2338 vom 16.10.1989, Seite 1):

 

"Es wird angestrebt, dass der Zuschuss für alle genehmigten Ersatzschulen nahe an 80 % der für die Zuschüsse an Privatschulen zu berücksichtigenden Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt, das heißt der Kosten einer öffentlichen  Schule ohne Sonderbelastungen (zum Beispiel Standortgarantie für kleinere Schulen) und Investitionskosten. Die Zuschüsse für die allgemeinbildenden Schulen sollen deshalb so angehoben werden, dass diese Obergrenze in etwa erreicht wird."

 

S. 12 der Begründung des Gesetzentwurfes:

"Für die einzelnen Privatschulgattungen wird ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % dieser Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt."

 

07.01.1992 Normenkontrollverfahren

der Fraktionen der SPD, der GRÜNEN und der FDP vor dem Staatsgerichtshof gegen das 1989 novellierte Privatschulgesetz; das Verfahren wurde mit Vorliegen der Beschlüsse des Bundesverfassungs-gerichtes (s.u.) niedergeschlagen (Dez. 1995).

 

09.03.1994 Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes:

  • Anspruch auf staatliche Förderung kann sich aus Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz ergeben, aber nicht als subjektives Recht gemeint,
  • auch Neugründungen müssen praktisch möglich bleiben,
  • Gestaltungsfreiheit des Staates bei der Erfüllung des Förderanspruches,
  • Haushaltsvorbehalt des Staates aus Gemeinwohlgründen möglich,
  • Wartefristen sind rechtens (Bayern und Baden-Württemberg,
  • Schulgeld von 170,-- bis 190,-- DM sind zu hoch,
  • Waldorfschulen sind Ersatzschulen, (nicht Ergänzungsschulen, wie von der ba-wü Landesregierung behauptet),
  • Baukostenzuschüsse: Kosten für die Beschaffung des erforderlichen Schulraumes dürfen bei der Zuschussbemessung nicht vollständig unberücksichtigt bleiben.

 

 

10.10.1995 Bericht der Landesregierung über die Privatschulbezuschussung

(LT-Drs. 11/6593):

Folgender Kostendeckungsgrad wird behauptet:

  • 78,6 für die Grundschule,
  • 71,7 für die Hauptschule,
  • 71,71 % für die Realschule,
  • 75,8 % für das Gymnasium.

 

Dagegen ist u.a. zu sagen: Als Basis dienten Zahlen von 1992; außerdem sind Vorsorgeaufwendungen nicht enthalten und wieder Abschläge für sogenannte "Sonderbelastungen des öffentlichen Schulwesens" enthalten. Bei den Be-rechnungen wurden bei rückläufigen Schülerzahlen Abschläge vorge-nommen, aber keine Zuschläge bei steigenden Schülerzahlen.

 

13.11.1995 u. 18.12.1995 Änderung des PSchG:

  • Der Inhalt der Rechtsverordnung von 1973 wird ins Gesetz (§ 3 Abs. 2 PSchG) aufgenommen.                     
  • Es gibt wieder Baukostenzuschüsse: Einfügung von § 18 Abs. 7: Zuschuss in Höhe von 41 %, der in 10jährigen Raten ausbezahlt wird.

 

11.12.1996 Haushaltsstrukturgesetz 1997 beschlossen:

Für Schuljahr 1997/1998 Absenkung der Zuschüsse (Basis Schuljahr 1995/1996) für:

  • Klasse 1 -   4 um 1,6 %,
  • Klasse 5 - 12 und 13 um 3,3 %,
  • Baukostenzuschüsse um 4 %.

 

1997 Haushaltsstrukturgesetz 1998:  

Für 01.08.1998 bis 31.12.1999 Absenkung der Zuschüsse (Basis 95/96):

  • Klasse 1 -  4 um 4,4 %
  • Klasse 5 - 12 und 13 um 7,5 %

 

04.03.1997 Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes:

Zur "angemessenen Eigenleistung":

Die Eigenleistung kann außer durch Schulgeldeinnahmen auch "durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm stehender und die Schule in einem weiteren Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen."

 

1999  Das Staatshaushaltsgesetz 2000/2001

sieht keine weitere Kürzung der Zu-schüsse vor. Ab 2000 werden die Zuschüsse vor. Ab 2000 werden die Zu-schüsse auf den Stand von 1996 plus die übliche Dynamisierung gebracht.

 

12.01.2000 Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg:

  • Finanzbedarf der Schulträger:

"Der Gesetzgeber strebte grundsätzlich eine Förderung der Privatschulen hin-sichtlich ihrer Betriebskosten in Höhe von "nahe an 80 %" der Betriebskosten vergleichbarer öffentlichen Schulen an. Er hat dabei angenommen, dass mit einer Förderung in dieser Höhe das Existenzminimum der Privatschulen jedenfalls gesichert sei (L-T-Drucks. 10/2338, S. 12), dass also eine finan-zielle Minderausstattung der Privatschulen gegenüber den öffentlichen Schulen in Höhe von 20 % von den Privatschulen aufgefangen werden könne, sei es durch kostengünstigeres Wirtschaften, sei es durch Erhebung von Schulgeldern, sei es auf anderem Wege. Diese Annahme begegnet - auch für freie (d.h. nichtkirchliche) Privatschulträger - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."

  • Zulässige Schulgeldhöhe:

Für das Jahr 1986 wird "ein Schulgeld von 130,-- DM je Monat für die Grenze des Hinnehmbaren" gehalten.

                       

27.12.2000 2. Bericht der Landesregierung

über die Privatschulbezuschussung (LT-Drs. 12/5879):

Es wird behauptet, der Kostendeckungsgrad läge für 1999 bei:

  • 70,9 % für die Grundschule,
  • 63,8 % für die Hauptschule,
  • 75,4 % für die Realschule,
  • 79,6 % für das Gymnasium.

Der Bericht berücksichtigte nicht die Ergebnisse der inzwischen eingesetzten Arbeitsgruppe "100%-Kommission". Außerdem wurde mit den Zuschüssen für 1999 gerechnet. ohne Berücksichtigung der durch das Haushaltsstruktur-gesetz bewirkten Kürzungen.

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letzte Änderung:  19:03 30.11.2006

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